Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 74a

§ 74a – Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Finanzierung von Tageseinrichtungen wird durch das Landesrecht bestimmt.
  • Alle Träger von Einrichtungen, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, können gefördert werden.
  • Es gibt rechtliche und fachliche Anforderungen für die Förderung.
  • Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen bleibt weiterhin bestehen.
  • § 90 wird dabei nicht beeinflusst.